Das hier vorgelegte Statut ist aus der Originalsprache übersetzt. Im Falle von Zweifeln oder Abweichungen ist das ursprüngliche Statut in italienischer Sprache massgebend.
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
1 Gemäss den Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und den vorliegenden Statut wird ein Verein mit dem Namen Associazione PeP gegründet.
2 Seine Dauer ist unbefristet, er verfolgt keinen Erwerbszweck.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz eines Mitglieds des Koordinationskollektivs, das vom Koordinationskollektiv in corpore bestimmt wird.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt, Freizeitaktivitäten und Ferien zu organisieren, zu finanzieren und durchzuführen, die für alle Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, um die soziale Inklusion und das Wohlbefinden der beteiligten Personen zu fördern.
II Mittel
Art. 4 Finanzielle Mittel
Die Mittel des Vereins sind:
a. Mitgliederbeiträge;
b. Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern;
c. Erträge aus der Organisation von Veranstaltungen;
d. Subventionen;
e. Fundraising-Aktionen und Verkäufe;
f. Spenden jeder Art.
Art. 5 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und die amtierenden Mitglieder des Koordinationskollektivs sind von der Beitragspflicht befreit.
2 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
III Organisation
Art. 6 Organe des Vereins
Gli organi dell’associazione sono:
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. das Koordinationskollektiv;
c. die Revisionsstelle / Rechnungsprüfungsorgan.
IV Mitgliederversammlung
Art. 7 Mitgliederversammlung
1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
2 Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen; die Traktandenliste wird beigefügt. Einladungen per E-Mail sind ebenfalls gültig.
3 Anträge der Mitglieder zu weiteren Traktanden der Mitgliederversammlung sind dem Koordinationskollektiv mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich und mit Begründung einzureichen.
4 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder und auf Einberufung von mindestens zwei Mitgliedern des Koordinationskollektivs einberufen.
5 Alle Versammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 8 Haftung der Mitglieder
1 Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Die Mitglieder sind zu einem jährlichen Beitrag verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3 Wer aus dem Verein austritt, bleibt zur Bezahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
Art. 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme; Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sowie der abwesenden Mitglieder, die ihre Stimme mindestens 24 Stunden im Voraus schriftlich dem Koordinationskollektiv mitgeteilt haben.
Art. 10 Aufnahme von Mitgliedern
1 Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Ein schriftliches Aufnahmegesuch ist erforderlich.
2 Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 11 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss
1 Austritte sind dem Koordinationskollektiv spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich mitzuteilen.
2 Austritte im Laufe des Jahres entbinden nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags für das laufende Geschäftsjahr.
3 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, auch ohne Angabe von Gründen. Das Koordinationskollektiv beschliesst über den Ausschluss mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner amtierenden Mitglieder.
V Koordinationskollektiv
Art. 12 Koordinationskollektiv
1 Das Koordinationskollektiv vertritt die Associazione PeP als Sprachrohr der Mitgliederversammlung. Es setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und sorgt für die Einhaltung des Statut. Es ist für die Aktivitäten des Vereins zuständig und kümmert sich um die Finanzierung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2 Das Koordinationskollektiv entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner amtierenden Mitglieder.
3 Beschlüsse können auch in anderer Form als in einer Präsenzsitzung gefasst werden, sofern nicht ausdrücklich ein Treffen in Anwesenheit von einem Mitglied des Koordinationskollektivs verlangt wird.
4 Mitglieder des Koordinationskollektivs können mit einer schriftlichen Mitteilung an das verbleibende Koordinationskollektiv und einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zurücktreten.
5 Das Koordinationskollektiv kann eines seiner Mitglieder mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner amtierenden Mitglieder ausschliessen.
VI Revision der Rechnung
Art. 13 Revisionsorgan
Das Koordinationskollektiv ernennt zwei Mitglieder als interne Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren. Sie überprüfen die Buchhaltung und erstatten Bericht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Internes Reglement
Das Koordinationskollektiv kann sich ein internes Reglement geben, um praktische Aspekte zu regeln.
Art. 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 16 Liquidation
Ein allfälliges nach der Auflösung verbleibendes Vermögen ist einer anderen Vereinigung mit ähnlichem Zweck zuzuweisen.
Art. 17 Inkrafttreten
Das vorliegende Statut wurde an der Gründungsversammlung vom 19. April 2025 in der Gemeinde Porza verabschiedet.